Elternfragen: Kitaplatz & Rechtsanspruch

Wir sind schwanger. Können wir jetzt schon einen Kitaplatz sichern?
Was bedeutet eigentlich Rechtsanspruch und wo bekommen wir den her?
Wie finden wir einen Betreuungsplatz für unser Kind?
Was tun, wenn wir keinen Kitaplatz finden bzw. nur Absagen bekommen?
Wir haben Familienzuwachs und der Rechtsanspruch des ersten Kindes wurde eingeschränkt – Gibt es Möglichkeiten, das aufzuheben?
Die Kita kann den Rechtsanspruch nicht erfüllen, was kann ich tun?
Brauche ich für den Hort an verlässlichen Halbtagsschulen einen Rechtsanspruchsbescheid?

Wir sind schwanger. Können wir jetzt schon einen Kitaplatz sichern?

Theoretisch nein. Für den Vertragsabschluss mit einem Kita-Träger ist ein Rechtsanspruchsbescheid erforderlich, der erst nach Geburt des Kindes beantragt werden kann. In der Praxis gibt es allerdings einige Kitas, die Familien bereits vor der Geburt auf eine Warteliste setzen – ein aus unserer Sicht äußerst fragwürdiges Vorgehen. Was sich aber tatsächlich empfiehlt: Bereits während der Schwangerschaft geeignete Kitas recherchieren, sich über Angebote und Konzepte informieren und auch Angebote zur Besichtigung in Anspruch nehmen.

Was bedeutet eigentlich Rechtsanspruch und wo bekommen wir den her?

Mit dem Rechtsanspruch prüft der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (das Jugendamt) Berechtigung und Umfang der Inanspruchnahme von Angeboten zur Kindertagesbetreuung. Für den gesetzlich verankerten Mindestrechtsanspruch (ab dem 1. Geburtstag 30 Stunden bzw. 20 Stunden pro Woche) erfolgt keine Prüfung und es muss kein Antrag gestellt werden. Für einen darüber hinausgehenden Umfang oder die Inanspruchnahme vor Vollendung des 1. Lebensjahres muss beim Jugendamt ein Antrag auf einen erweiterten Rechtsanspruch gestellt werden. In Potsdam bearbeitet das der KiTa-Tipp. Formulare findet ihr hier.

Wie finden wir einen Betreuungsplatz für unser Kind?

Das Sozialgesetzbuch gibt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) die Aufgabe, allen Anspruchsberechtigten einen geeigneten Platz nachzuweisen. Das funktioniert in Potsdam so leider nicht – es gibt weder eine zentrale Platzvergabe noch eine zentrale Bewerbungsplattform. Derzeit führt kein Weg daran vorbei, sich bei den in Frage kommenden Einrichtungen direkt zu bewerben. Einen ersten Überblick über die vorhandenen Angebote zur Kindertagesbetreuung (Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege) bietet die Broschüre des KiTa-Tipp, das rudimentäre Kita-Portal sowie unsere Übersicht der Kitas in Potsdam. Je nach Lage und Auslastung der in Frage kommenden (potentiellen?) Einrichtungen empfehlen wir Bewerbungen bei mindestens zwei oder drei Kitas bzw. Tagespflegestellen.

Wir haben Familienzuwachs und der Rechtsanspruch des ersten Kindes wurde eingeschränkt – Gibt es Möglichkeiten, das aufzuheben?

Wenn ein weiteres Kind in die Familie geboren wird, schränkt die Stadt Potsdam den Rechtsanspruch älterer Kinder auf das gesetzliche Minimum von 6h ein. Argumente hierfür sind die häusliche Anwesenheit der Mutter, aber auch das Recht des älteren Kindes mit neuem Geschwisterkind in die Familie integriert zu werden. Wir sehen hier allerdings wieder die Diskrepanz, dass die Kita allein der Vereinbarkeit von Familie und Beruf diene, nicht aber der Frühförderung des Kindes. Es ist aus unserer Sicht nicht zielführend, dem Kind Struktur und Entfaltung zu rauben, weil ein neues Familienmitglied hinzugekommen ist. Ebenso wenig wie es hilfreich ist, das Baby aufzuwecken, weil das Geschwisterkind aus der Kita abzuholen ist. In Zusammenarbeit mit der Stadt Potsdam ist es gelungen hier einen Mittelweg zu finden, der aber den Verwaltungsaufwand nicht zu minimieren vermag:

Wer ein weiteres Kind bekommt, stellt einen neuen Antrag über die erforderlichen Stunden (bis zu 8h) für einen Rechtsanspruchsbescheid aus und reicht diesen ein. Die Stadt hat sich dafür ausgesprochen, die Prüfung wohlwollend durchzuführen.

Was tun, wenn wir keinen Kitaplatz finden bzw. nur Absagen bekommen?

Erster Ansprechpartner in diesem Fall sollte der KiTa-Tipp sein. Von Gesetzes wegen ist das Jugendamt in der Pflicht, einen geeigneten Betreuungsplatz nachzuweisen. Wesentliche Kriterien für eine Eignung sind die Erreichbarkeit (max. 20-30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) sowie Angebote für die entsprechende Altersgruppe. Sollte das Jugendamt nicht in der Lage sein, einen geeigneten Platz nachzuweisen, bleibt die Klage vor dem Verwaltungsgericht: Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (schnelleres Vorverfahren) kann die Stadt in die Pflicht genommen werden, einen entsprechenden Platz anzubieten. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist für den Kläger kostenfrei und kann ohne Anwalt eingereicht werden. In den meisten Fällen kommt es dann auch gar nicht zu einem Verfahren, da bereits vorher ein Platz angeboten wird. Gegebenenfalls kann auch ein Antrag auf Verdienstausfall gestellt werden. Hier empfiehlt sich allerdings juristische Beratung.

Die Kita kann den Rechtsanspruch nicht erfüllen, was kann ich tun?

Auch wenn für die Erfüllung des Rechtsanspruchs die Stadt Potsdam in der Verantwortung steht, können Eltern den Anspruch zunächst nur gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung geltend machen. Ob man beitragspflichtig bleibt, wenn die Einrichtung wegen der Personalsituation den Betrieb nicht aufrecht erhalten kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Land Brandenburg sieht es als unabwendbares Ereignis an, aber ob es nicht eher Untätigkeit des Landes ist, einen guten Rahmen für eine Fachkräfteoffensive zu spannen, die zur Unabwendbarkeit führt, bleibt zu beantworten.

Brauche ich für den Hort an verlässlichen Halbtagsschulen einen Rechtsanspruchsbescheid?

Der Regelrechtsanspruch im Hort beläuft sich auf vier Stunden. Wer darüber hinaus einen Bedarf hat, muss auch hier wieder einen Mehrbedarf bei der Stadt geltend machen. In der verlässlichen Halbtagsgrundschule beginnt die Hortzeit – und damit der Beginn des Rechtsanspruchs – mit Ende der Unterrichtszeit (i.d.R. sechs Zeitstunden). Dies hat wesentliche Auswirkungen auf die Beitragspflicht.

Beispiel: Für ein Kind, dessen Unterricht um 14:00 Uhr endet, beginnt die Hortzeit um 14:00 Uhr. Somit kann das Kind mit dem Regelrechtsanspruch bis 18:00 Uhr die Einrichtung besuchen, insofern diese entsprechende Öffnungszeiten anbietet. Ist es nun noch erforderlich, das Kind in den Frühhort zu bringen, muss ein erweiterter Rechtsanspruch vorgelegt werden.

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