FACQ – Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Lage

Zum 3. April 2022 tritt in Brandenburg die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung (IfSBMV) die Nachfolge der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (SARS-CoV-2-EindV) an. Diese neue Verordnung, die durch Änderungen im Bundesrecht erforderlich geworden ist, bringt auch einige einschneidende Veränderungen für den Kita- und Hortbereich mit sich.

Testpflicht für Kita- und Hort-Kinder

Die bisherigen Testpflichten werden fortgeführt. Die Testpflicht gilt für betreute Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Vorschulkinder sind zweimal und Hortkinder sind dreimal an nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche zu testen. Für Hortkinder gilt die Testpflicht wie bisher durch den für den Schulbesuch weiterhin notwendigen Testnachweis als erbracht. Diese Regelung gilt bis einschließlich 1. Mai 2022, danach entfällt die Testpflicht für Kita- und Schulkinder.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht für Kinder im Hort gilt ebenso nicht mehr wie die Maskenpflicht in der Schule.

Rahmenhygieneplan

Der vom Gesundheitsministerium erstellte Rahmenhygieneplan verliert seine verpflichtende Wirkung. Es gibt eine aktuelle Überarbeitung (Stand 1.4.2022), die für die Träger aber nur eine Empfehlung darstellt. Somit liegt die Umsetzung von Regelungen wie z.B. der Trennung von Gruppen allein in der Hand der Träger bzw. Einrichtungen und sollte ggf. im Kita-Ausschuss besprochen werden.

Notbetreuung

Die neue Verordnung enthält entsprechend dem veränderten Bundesrecht keine Regelung zur Notbetreuung mehr. Das Bildungsministerium verweist stattdessen auf eigene Ausführungen aus dem Dezember 2020, wonach „mangels spezialgesetzlicher Regelungen der Einrichtungsträger im Rahmen seiner Trägerautonomie Maßnahmen treffen sollte, um so weit wie möglich seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.“ Benannt wird hier die Reduzierung von Öffnungszeiten – hier muss der Kita-Ausschuss beteiligt werden. Für weitere Maßnahmen muss der Träger unbedingt Rücksprache mit dem Jugendamt und dem Bildungsministerium halten. Im Falle von Schließungen, auch tageweise, oder der Reduzierung der Öffnungszeiten, mit denen die vertraglich vereinbarten Betreuungsumfänge nicht gewährleistet werden können, muss der Träger die „Unmöglichkeit“ nachweisen.

Weisung an Gesundheitsämter und Hausrecht

Die bisherige Weisung an die Gesundheitsämter ist nicht in die neue Verordnung überführt worden. Dennoch bleiben die Gesundheitsämter federführend und können regional oder einrichtungsbezogene Vorgaben machen. Darüber hinaus obliegt jedem Träger auch das Hausrecht, wonach er bestimmte Regelungen, die die Persönlichkeitsrechte und den individuellen Rechtsanspruch nicht einschränken, festlegen kann.

Wir empfehlen in jedem Fall einen regelmäßigen Austausch in den Kita-Ausschüssen.


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