Die Erwartungen waren niedrig – und wurden dennoch untertroffen. Nach der gescheiterten Kita-Rechtsreform und dem niemals vorgestellten Rechtsunklarheitenbereinigungsgesetz liegt nun also ein Entwurf für das zwei Buchstaben kürzere Kita-Finanzierungsneuordnungsgesetz vor. Minister Freiberg setzt darin um, was er sich vorgenommen hat: Kostenneutralität für’s Land. Und keine Qualitätsverbesserungen. (Hat etwa jemand „Qualität“ gesagt?)
Herzlichen Glückwunsch – und vielen Dank. Für nichts. Mehr Transparenz? Nicht zu sehen. Mehr Verbindlichkeit? Nicht zu finden. Mehr Klarheit? Nicht zu entdecken. Eine Handvoll neuer Abschnitte und Paragraphen greifen Inhalte aus gestrichenen Absätzen und Verordnungen auf und sorgen damit ausschließlich dafür, dass Gerichte und Anwälte in Zukunft ihre rechtlichen Bezüge neu benennen müssen. Dafür schenkt ihnen der Gesetzentwurf weiterhin eine hohe Zahl unklarer Rechtsbegriffe wie „ortsüblich“ oder „angemessen“. Da freut sich das Jurist*innenherz.
Für Fachkräfte, Familien und Kinder – Herz und eigentlicher Auftrag der Kindertagesbetreuung – bringt der Gesetzentwurf keinerlei positive Effekte. Im Gegenteil: Mindestens durch die vorgeschlagene Mittagessen-Regelung werden Familien im Vergleich zur aktuellen Rechtslage schlechter gestellt. Da hat der Kostenneutralitäts-Wächter wohl kurz mal den Raum verlassen.
Das Fazit müsste also lauten: Thema verfehlt, nochmal von vorn. Doch das würde in der aktuellen politischen Lage wahrscheinlich bedeuten, dass für weitere Jahre nichts passieren wird. Kein Kita-Finanzierungsneuordnungsgesetz. Kein Rechtsunklarheitenbereinigungsgesetz. Und wohl erst recht keine Kita-Rechtsreform. Und da darunter vor allem wieder Fachkräfte, Familien und Kinder leiden würden, schlagen wir vor:
Hefte raus, jetzt wird gemeinsam korrigiert!
Download Positionspapier [PDF] »
Konkrete Anmerkungen,
aufsteigend nach § sortiert.
Zu §1 Abs. 5 NEU: „[…] Der Anspruch von Kindern im Grundschulalter auf Verpflegung mit Mittagessen kann auch durch die Teilnahme an der Schulspeisung im Sinne des § 113 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfüllt werden. Absatz 4 gilt entsprechend.“
Diese Regelung birgt die Gefahr eines Qualitätsverlusts, da das KitaG eine „gesunde Ernährung und Versorgung“ (§3 BbgKitaG) festschreibt, während das Schulgesetz nur von einem „warmen Mittagessen“ (§ 113 BbgSchulG) spricht. Die Qualitätskriterien, die bisher für den Hort galten, müssen auch weiterhin für das Mittagessen im Ganztag gelten. Auf das Wort „Schulspeisung“ sollte verzichtet werden.
Zu §9 Abs. 2 NEU: „Die planmäßigen, bedarfsgerechten und an den Bedürfnissen der Kinder orientierten Schließzeiten sollen möglichst zeitlich durchgehend ausgestaltet werden. Sie sollen drei Wochen pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Schließzeiten von Einrichtungen, die Kinder im Grundschulalter betreuen, sollen in den Schulferien liegen.“
Schließzeiten widersprechen grundsätzlich der Aufgabe, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten – sie haben ausschließlich organisatorische Gründe. Lösungen dafür zu finden wäre Aufgabe dieses Gesetzes gewesen. Stattdessen werden ihre Auswirkungen in die Familien verlagert.
Zu §16 Abs. 2 (aus der Begründung: „[…] Diese Aufgabe betont auch der Bundesgesetzgeber in § 22a Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen sollen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen. […]“)
Die Datenübermittlung für den Hort/Ganztag wurde nur unzureichend geregelt – bislang ist sie nur einseitig von Kita in Richtung Schule definiert. Grundsätzlich muss das Gesetz einen zuverlässigen Datenaustausch zwischen allen an der pädagogischen Arbeit beteiligten Personen sicherstellen.
Zu §17 Abs. 2
Die Einführung einer Datenbank für das Erlaubnisverfahren und für die Abwicklung der Finanzierung des Kita-Gesetzes ist grundsätzlich zu begrüßen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Kreiskitaelternbeiräte und der Landeskitaelternbeirat als Vertretung der (ebenfalls an der Finanzierung beteiligten) Eltern ebenfalls Zugriff auf die erhobenen Daten haben und diese verarbeiten dürfen, soweit es für ihre gesetzlich definierten Aufgaben erforderlich ist.
Zu §48/§50 Abs. 1 Satz 1: „Anspruch auf Finanzierung nach diesem Abschnitt haben nur Träger von Kindertagesstätten, die […] eine angemessene Eigenleistung erbringen können, […]“
Die gesetzliche Anforderung, dass Kita-Träger eine „angemessene Eigenleistung erbringen” müssen, ist seit vielen Jahren Anlass für Diskussionen und Streitigkeiten – insbesondere da es gängige Praxis ist, Eltern die Eigenleistungen „freiwillig” erbringen zu lassen. Hier hätte der Gesetzgeber die Chance gehabt, diesen zu streichen oder im Umfang klarer zu definieren. Vor allem kleine Träger wie Elterninitiativen stellt diese Vorgabe immer wieder vor Herausforderungen. Wir empfehlen, die finanzielle Beteiligung der Träger durch eine angemessene Eigenbeteiligung zu streichen.
Zu §49 Abs. 3
Die Übertragung der Sachkosten-Bereiche aus der KitaBKNV in den Gesetzestext schafft leider überhaupt keinen Mehrwert für die Finanzierungsbeteiligten. Wichtiger wäre es gewesen, den in Absatz 6 als „Kann-Bestimmung” benannten Betriebskostenkatalog als verbindlichen Orientierungsrahmen für die Anerkennung von Kosten zu definieren. Die in Absatz 6 beschriebene Kombination aus „Kann-Bestimmung” und „Empfehlung” wird weitere, neue Unklarheiten schaffen. Gleichzeitig hat es der Gesetzgeber versäumt, die Sachkostenbereiche in Absatz 3 um die Bereiche zu erweitern, die in den letzten Jahren häufig zu Rechtsstreitigkeiten geführt haben, u.a. die Anerkennung von Kosten für Pflegeprodukte oder Gesundheitsvorsorge unter Berücksichtigung der Veränderung der klimatischen Bedingungen.
Zu §54 Grundstücks- und Bewirtschaftungskosten (aus der Begründung: „[…] Die bestehende Rechtslage gilt damit unverändert fort.“)
Die „bestehende Rechtslage” ist eine unklare Rechtslage. Verschiedene Gerichte beurteilen sie unterschiedlich, die Gesetzesbegründung von 1991 widerspricht der vom MBJS immer wieder herangezogenen OVG-Position von 2017. Auch hier hätte der Gesetzgeber die Chance gehabt, einen der großen Streitpunkte der letzten Jahre abzuräumen.
Zu §59 Landeszahlung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
sowie zu §62 Zusätzlicher Kostenausgleich durch das Land
An dieser Stelle hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, wie u.a. im Gute-Kita-Vertrag mit dem Bund 2019 angekündigt, die Personalbemessung dem steigenden Betreuungsbedarf anzupassen. Die fehlende Berücksichtigung der Ende 2025 ausgelaufenen Richtlinie „Kita-Betreuung” bei der Ermittlung der einheitlichen Landeszahlung nach §59 widerspricht u.a. dem „Bericht zur Anwendung des § 1 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes” des MBJS vom 31.1.2018, in dem eine „gesetzliche Einführung einer weiteren Bemessungsstufe” klar als Vorhaben benannt wird. Die aktuelle Gesetzesreform muss wie ursprünglich vorgesehen dafür genutzt werden, um die Kosten für die Personalbemessung des gestiegenen Betreuungsbedarfs zu regeln.
Zu §63 Abs. 6: „Die oberste Landesjugendbehörde kann nach Anhörung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie der Kirchen Empfehlungen zur Festlegung der Elternbeiträge erlassen.“
An dieser Stelle ist auch die Beteiligung des Landeskitaelternbeirats explizit zu definieren.
Zu §64 Abs. 1: „Die Personensorgeberechtigten haben auf Verlangen des Trägers der Kindertagesstätte einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen zu angemessenen Preisen (Essengeld) zu entrichten.“
Die Angleichung der Essengeldregelung an das Schulgesetz führt den Grundanspruch der Gesetzesreform ad absurdum. Die in der Rechtsfolgenabschätzung zum Gesetzesvorhaben enthaltene Einschätzung, dass die „bisherigen Finanzierungsstränge […] vereinfacht und in ihrer bisherigen Höhe neu geregelt [wurden], ohne dass ein Finanzierungsbeteiligter eine höhere Belastung erfährt.” widersprechen einer zu erwartenden Kostensteigerung für Familien von bis zu 200% für das Essengeld. Liegt die Kostenbeteiligung durch die Eltern derzeit bei ca. 2 € pro Mahlzeit, sind bei Anwendung der Regelung aus dem Schulgesetz Portionspreise von 4 € bis 6 € (vgl. KuPS-Studie) zu erwarten.
Die Auswirkungen werden alle Familien zu spüren bekommen. Eltern von nach §65 beitragsbefreiten Kindergarten-Kindern zahlen statt ca. 40 € in Zukunft bis zu 120 € pro Monat – bei gleichbleibender Qualität. Bei Eltern von nach §66 entlasteten Krippen-Kindern werden zwar die Elternbeiträge bei z.B. 60 € gedeckelt, für das Mittagessen fallen in Zukunft aber statt ca. 40 € bis zu 120 € an. Und auch bei Familien, die klassisch Elternbeiträge zahlen, wird eine mögliche in den Beiträgen entstehende Entlastung nicht die Mehrkosten abdecken.
Diese Kostensteigerung wird dazu führen, dass vor allem im Hortbereich viele Kinder nicht am gemeinsamen Mittagessen teilnehmen – häufig, weil Eltern darüber entscheiden, ob sie es sich leisten können oder wollen. Das Mittagessen muss jedoch fester Bestandteil eines Bildungstages sein und darf daher weder vom „können” noch vom „wollen” der Eltern abhängen.
Darüber hinaus birgt der Begriff „angemessene Preise” die Gefahr steigender Preise, da weder für Caterer noch für Träger eine Verpflichtung besteht, diese Angemessenheit nachzuweisen.
Mögliche Lösungsansätze:
- Fortführung der bisherigen Regelung (ersparte Eigenaufwendungen)
- Einführung eines kostenfreien, steuerfinanzierten Mittagessens (wie u.a. im SPD-Wahlprogramm von 2019 angekündigt)
- Definition eines im Gesetz festgeschriebenen Höchstbeitrages von max. 2 € (Krippe/Kindergarten) und 3 € (Hort)
- Einbeziehung der Kosten für das Mittagessen in die Betriebskosten-Kalkulation und damit in die sozial gestaffelten Elternbeiträge bzw. die Beitragserstattungen
Zu §65 Abs. 2: „Die Beitragsbefreiung gilt nicht für das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen.“
Die Formulierung „den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen” ist unklar und versetzt Träger von Einrichtungen in die Lage, für bestimmte Angebote einen Zusatzbeitrag von den beitragsbefreiten Eltern zu erheben. Da das Gesetz eine Erhebung von Zusatzbeiträgen grundsätzlich ausschließt und mit §63 klarstellt, dass sich Elternbeiträge auf „alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen” beziehen, sollte auf diese Regelung verzichtet werden.
Zu §76 Verordnungsermächtigung (aus der Begründung: „[…] Dabei wird die bisherige rechtlich nicht unproblematische Einvernehmensherstellung durch die rechtssichere Benehmensherstellung mit dem zuständigen Ausschuss ersetzt.“)
Erneut versucht die Landesregierung hier, den Einfluss der gewählten Landtagsabgeordneten einzuschränken. Diese sehr weit gehende Ermächtigung birgt schon jetzt große Risiken, noch größer wird aber ihr Schaden sein, wenn das Bildungsministerium von z.B. antidemokratischen Parteien besetzt wird. Nachdem die Landesregierung vor vielen Jahren bereits den „mächtigen” Landesjugendhilfeausschuss durch den „zahnlosen” Landes-Kinder- und Jugendausschuss ersetzt hat, wird nun versucht, auch den Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport in seinen Möglichkeiten zu beschränken. Während die bisherige Einvernehmensherstellung eine Zustimmung durch eine demokratische Mehrheit voraussetzt, reicht für die geplante Benehmensherstellung eine einfache Anhörung durch den zuständigen Ausschuss. Die Verordnungsermächtigung in dieser Fassung muss gestrichen werden.
Zu KitaEBV: „Abschnitt 3 der Kitaelternbeiratsverordnung vom 16. August 2019 (GVBl. II Nr. 62, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I, S.17) geändert worden ist, wird aufgehoben.“ (aus der Begründung: „Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Einführung der einheitlichen Landeszahlung, die ab dem 1. Januar 2027 auch diese Ausgleichszahlungen inkludiert.“)
Der Wegfall der im Gesetz wörtlich wiederzufindenden Regelung zum „Ausgleich von Mehraufwendungen” für die Kreiskitaelternbeiräte kann dazu führen, dass die Landkreise oder kreisfreien Städte ihre (finanzielle) Unterstützung der Kreiskitaelternbeiräte verringern oder ganz einstellen. Das die bisherige Summe für diese Aufgabe in der einheitllichen Landeszahlung nach §59 enthalten ist, lässt sich zwar der Begründung entnehmen, sollte aber auch im Gesetzestext oder in der KitaEBV entsprechend benannt werden.