Brandenburg-Paket – worauf ihr jetzt achten müsst.

Im Oktober bereits angekündigt wurde ein erster Teil des Brandenburg Pakets zur Minderung der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine vom Landtag beschlossen: Ab 1. Januar 2023 wird voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2024 eine umfangreiche Ausweitung der Kita-Elternbeitragsfreiheit sowie eine darüber hinausgehende Kita-Elternbeitragsdeckelung umgesetzt.

Wir haben uns schon sehr früh kritisch mit der Idee auseinandergesetzt und immer wieder das Gespräch mit den Landtagsfraktionen und dem Ministerium gesucht. Unsere wesentlichen Kritikpunkte – die realitätsfernen Einkommensgrenzen, die zusätzliche Bürokratie und die entstehenden Rechtsunsicherheiten – konnten dabei leider nicht aus dem Weg geräumt werden. Wir werden die ersten Wochen der Umsetzung genau begleiten und uns weiterhin für die Beitragsfreiheit für alle einsetzen.

Doch nun geht es erstmal darum, dass möglichst viele Familien von den beschlossenen Entlastungen profitieren. Das Ministerium hat inzwischen eine umfangreiche Informationssammlung auf seiner Internetseite zusammengestellt – und einen Einkommensrechner programmieren lassen. Die Kita-Träger sollen die Vorgaben spätestens zum 28.2.2023 und auf jeden Fall rückwirkend zum 1.1.2023 umsetzen.

Wir haben hier für euch nochmal die wichtigsten Punkte zusammengestellt.

Grundsätzlich werden die Einkommensgrenzen für die Ermittlung, ob ihr beitragsbefreit seid oder eure Beiträge gedeckelt werden können, mit dem Netto-Einkommen angegeben. Hat euer Träger bislang (z.B. mit pauschalen Abzügen) auf Basis eures Brutto-Einkommens berechnet, solltet ihr unbedingt selbst nachrechnen und ggf. euren Träger ansprechen.

Hierfür eignet sich der Beitragsrechner insofern, als dass ihr am Ende ein PDF erzeugen könnt, das alle wesentlichen Bestandteile der Berechnung zusammenfasst. Um euer Nettoeinkommen so korrekt wie möglich berechnen zu können, benötigt ihr über die bisher genutzten Belege hinaus sehr wahrscheinlich weitere Informationen, denn der im Rahmen der Gesetzesänderung im Gesetz verankerte Einkommensbegriff umfasst weitere Ausgaben, die berücksichtigt werden können.

Einnahmen als Grundlage der Berechnung

  • Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit: Das Vorjahres-Bruttoeinkommen kann dem Einkommenssteuerbescheid entnommen werden (in der Regel Punkt 3).
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Sollte das Einkommen des Vorjahres aktuell nicht nachweisbar sein, kann im Einzelfall auch der aktuellste verfügbare Beleg ausreichen, z.B. der Einkommensbescheid des Vorvorjahres.
  • sonstige laufende Einkünfte: Hierzu zählen u.a. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte, etc.
  • Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- und Waisenrenten
  • Unterhaltsbezüge
  • Elterngeld

Wichtig: Kindergeld und das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage werden nicht als Einnahmen gewertet und bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

Ausgaben zur Ermittlung des Netto-Einkommens

  • Unterhaltszahlungen an Dritte: Eine gemeinsame Veranlagung kann entsprechend berücksichtigt werden.
  • Steuern, die auf das Einkommen entrichtetet wurden: Punkt 4 elektronische Lohnsteuerbescheinigung bzw. aus dem Einkommensteuerbescheid
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung: Punkt 23, 25, 26, 27 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen: Soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet worden sind, es sei denn, die geleisteten Beiträge sind offensichtlich überhöht. Ebenso werden geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
  • Werbungsausgaben: Die für die Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen  Ausgaben, z.B. Arbeitsmittel, Arbeitsbekleidung, Fahrtkosten, Arbeitszimmer, Reisekosten, Bewerbungskosten, Umzugskosten, Kontoführungsgebühren, Fortbildungskosten.

Vor allem die letzten beiden Punkte (Versicherungen & Werbungausgaben) sind wichtig, denn diese wurden bislang nicht oder nicht im möglichen Umfang berücksichtigt.


Wenn ihr (z.B. mithilfe des Einkommensrechners) also alle möglichen Ausgaben von allen vorhandenen Einnahmen abzieht, erhaltet ihr das Netto-Einkommen, das euer Träger bei der Ermittlung, ob ihr beitragsbefreit seid oder eure Beiträge gedeckelt werden, berücksichtigen muss.

Liegt euer Haushaltsnettoeinkommen bei unter 35.000 €, seid ihr ab 1. Januar 2023 beitragsbefreit.

Liegt euer Haushaltsnettoeinkommen über 35.000 €, aber unter 55.000 €, besteht die Möglichkeit, dass eure Beiträge (in Abhängigkeit von Einkommen, Betreuungsform und Betreuungsumfang) gedeckelt werden. Hierfür gilt unten stehende Tabelle.

Liegt euer Haushaltsnettoeinkommen über 55.000 €, haben das Brandenburg Paket und die damit verbundenen Gesetzesänderungen für euch keine Auswirkungen. Euer Träger kann seine bisherige Beitragstabelle unverändert weiterhin anwenden.

Die bisherige Satzung oder Beitragsordnung gilt auch für in weiteren, die Gesetzesänderungen nicht betreffenden, Punkten fort – und zwar für alle. Wichtig ist das vor allem für die Ermittlung der Geschwister-Rabatte, die demnach auch für die gedeckelten Beiträge gelten müssen. Hier sind Unklarheiten jedoch vorprogrammiert, da nicht alle Satzungen diese Rabattierung vorsehen bzw. das Ministerium keine klare Regelung vorgegeben hat. Vielmehr verweist es darauf, dass „Elternbeitragsregelungen des Einrichtungsträgers, die einen geringeren Elternbeitrag bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern ausweisen, insoweit wirksam bleiben, da nach den neuen landesgesetzlichen Beitragsregelungen immer der niedrigere Elternbeitrag weiterzuzahlen ist.“

Es muss vom Träger (und den Eltern) also detailliert geprüft werden, ob der durch trägerbezogene Geschwisterregelungen reduzierte Beitrag niedriger ist als der gesetzliche Beitragsdeckel.

Übersicht der Höchstbeiträge zwischen 35.000 und 55.000 € Nettohaushaltseinkommen

35.000,01 bis
40.000,00 Euro
40.000,01 bis
45.000,00 Euro
45.000,01 bis
50.000,00 Euro
50.000,01 bis
55.000,00 Euro
Krippe bis 6h48 €80 €120 €168 €
Krippe 6h-8h60 €100 €150 €210 €
Krippe 8-10h72 €120 €180 €252 €
KiGa bis 6h40 €72 €112 €160 €
KiGa 6h-8h50 €90 €140 €200 €
KiGa 8h-10h60 €108 €168 €240 €
Hort40 €45 €55 €70 €
Betreuungsformen: Krippe 0-2 Jahre, KiGa (Kindergarten) 3 Jahre bis Schuleintritt, Hort

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